19. August 2021

Erneute Verlängerung der Anmeldefrist für den Freiversuch im Jurastudium

Infolge der Corona-Pandemie wurde das Hamburgische Juristenausbildungsgesetz so geändert, dass gemäß § 26 Absatz 2 Satz 1 Nummer 9 sowohl das Sommersemester 2020 als auch das Wintersemester 2020/2021 nicht in die Frist zur Berechnung der Anmeldefrist für den Freiversuch im Jurastudium eingerechnet werden. Erbrachte Prüfungsleistungen wurden gleichwohl anerkannt. Wegen des hohen Engagements der Fakultät für Rechtswissenschaft der Universität Hamburg sowie der Bucerius Law School und der vielen Lehrenden ist es dennoch gelungen, einen großen Teil des Lehrangebots digital anzubieten oder auch Schwerpunktbereichsprüfungen in Präsenz durchzuführen, sodass Jurastudierende ihr Studium weiter vorantreiben konnten.

Sowohl im Wintersemester 2020/2021 als auch im Sommersemester 2021 haben aber nunmehr Studierende ein Studium der Rechtswissenschaft aufgenommen, die wegen des langen Lockdowns bis zum jetzigen Zeitpunkt ihre Fakultät nur digital kennen lernen konnten. Für einen erfolgreichen Studienverlauf wichtige Veranstaltungen wie Einführungsvorlesungen, eine Einführung in das rechtswissenschaftliche Arbeiten, die Benutzung einer wissenschaftlichen Bibliothek oder der Austausch mit den neuen Kommilitonen/-innen sind Erfahrungen, die entweder nur digital oder eben gar nicht gemacht werden konnten.

Um diese Studierende in die Lage zu versetzen, die fehlenden Erfahrungen und auch Lernerfolge in den kommenden Semestern aufzuholen und im Studienalltag gut anzukommen, ohne bereits wieder die laufende Frist für den Freiversuch vor Augen haben zu müssen, ist es interessengerecht, das Hamburgische Juristenausbildungsgesetz dahin gehend zu ändern, dass für diejenigen Studierenden, die ihr Studium im Wintersemester 2020/2021 beziehungsweise im Sommersemester 2021 aufgenommen haben, das laufende Sommersemester ebenfalls nicht auf die Anmeldefrist zum Freiversuch angerechnet wird.