30. März 2021

Equal Pay: Lohngerechtigkeit braucht starke Regeln

Der 10. März ist in diesem Jahr als Equal Pay Day festgesetzt. Dieser Tag markiert den geschlechterspezifischen Entgeltunterschied, Gender Pay Gap oder Geschlechterlohnlücke genannt, der laut Statistischem Bundesamt in Deutschland unbereinigt aktuell bei 18 Prozent und für Hamburg sogar bei 21 Prozent liegt. Um das Einkommen zu erzielen, das Männer bereits am 31. Dezember 2020 hatten, müssen Frauen in Deutschland aktuell also noch bis zum 10. März, dem diesjährigen Equal Pay Day, arbeiten.
Im europäischen Vergleich weist Deutschland einen auffallend großen Verdienstunterschied zwischen Frauen und Männern (Gender Pay Gap) auf und belegt vor Estland
und Österreich den drittletzten Platz. Die Ursachen für diese Lohnungerechtigkeit sind vielfältig. Unter anderem geprägt von Rollenstereotypen, ergreifen Frauen verstärkt frauendominierte Berufe in den Bereichen Erziehung, Gesundheit und Pflege und seltener die männerdominierten Berufe im MINT-Bereich. Hierbei spielt auch eine geschlechterstereotype Berufswahlberatung durch zum Beispiel Eltern, Lehrkräfte und Agenturen eine Rolle. Trotz der hohen gesellschaftlichen Relevanz der Berufe in Erziehung, Gesundheit und Pflege sind diese häufig mit Blick auf die zu erwartenden Entgelte unterbewertet. Frauen arbeiten zudem häufiger als Männer in Teilzeit, haben längere Unterbrechungen, arbeiten verstärkt in Minijobs und werden beim Zugang zu Führungspositionen benachteiligt. Ergänzend ist es aber auch notwendig, sich weiterhin mit dem Reformbedarf einzelner Bestimmungen des Gesetzes auseinanderzusetzen. Denn starke, klare und durchsetzbare Rechte und Pflichten sind das effektivste Mittel, um diskriminierenden Verdienstunterschieden aufgrund des Geschlechts in absehbarer Zeit abzuhelfen.
Die Freie und Hansestadt Hamburg soll sich auf Bundesebene in geeigneter Weise dafür einsetzen, dass Auskunftsansprüche nach §§ 10 ff. EntgTranspG vereinfacht geltend gemacht werden können, dass die Reichweite des Anspruchs nach § 12 Absatz 1 EntgTranspG für Betriebe mit 200 Beschäftigten deutlich verbessert
und dass der Schwellenwert von 500 Beschäftigten für betriebliche Prüfverfahren in Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg § 17 Absatz 1 EntgTranspG und § 21 Absatz 1 EntgTranspG deutlich herabgesetzt wird.