10. Februar 2021

Verbraucherrechte stärken – Öffnungsklauseln der EU-Warenkaufrichtlinie 2019/771 nutzen

Insbesondere bei Produkten, die einer langen Nutzung dienen sollen, gehen Verbrau-cherinnen und Verbraucher berechtigterweise davon aus, dass diese einige Jahre tat-sächlich funktionstüchtig bleiben und bei Übergabe an sie mangelfrei sind. Zeigt sich jedoch nach mehr als zwei Jahren ein Mangel an dem gekauften Produkt, der bereits von Anfang an bestand, für die Käuferin beziehungsweise den Käufer aber nicht erkennbar war, kann diese beziehungsweise dieser sich nicht mehr auf seine Gewähr-leistungsansprüche berufen, weil diese verjährt sind: Nach § 438 Absatz 1 Nummer 3, Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzesbuches (BGB) verjähren nach derzeit geltendem Recht Gewährleistungsansprüche im Kaufrecht wegen Sachmängeln nach zwei Jah-ren mit der Folge, dass die Käuferin beziehungsweise der Käufer seine Ansprüche gegenüber der Verkäuferin beziehungsweise dem Verkäufer nicht mehr durchsetzen kann und damit auf dem Schaden sitzen bleibt. Erschwerend kommt hinzu, dass nach deutschem Recht die Verjährungsfrist für diese Gewährleistungsansprüche ab dem Zeitpunkt des sogenannten Gefahrübergangs, also beispielsweise der Lieferung des Produkts, zu laufen beginnt.